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EuGH-Urteil: Aktive Einwilligung für Cookies erforderlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.10.2019 in einem Urteil entschieden, dass das Setzen von Cookies,
die nicht technisch für den Betrieb einer Webseite erforderlich sind, der aktiven Einwilligung des Besuchers bedarf.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Betroffen sind damit neben Tracking-Tools wie Google Analytics und Matomo auch das Einbinden von Diensten wie
Google Maps, Google Fonts, YouTube, Facebook, Instagram etc.

Die bisher häufig verwendeten Cookie-Banner reichen hier nicht aus, da sie lediglich über den generellen Einsatz von Cookies informieren,
jedoch nicht über die benötigte Opt-In-Funktionalität verfügen.

Wir empfehlen daher dringend die Einbindung einer echten Cookie-Consent-Lösung.

Anforderungen an das Cookie Consent Tool:

  • Vor der Einwilligung müssen alle nicht technisch notwendigen Cookies geblockt sein.
  • Das Setzen von Cookies darf erst nach Einwilligung des Nutzers erfolgen.
  • Die Dienste müssen einzeln benannt und auch einzeln freigegeben werden können.
  • Einwilligungen müssen vom Nutzer widerrufen werden können.

 

Für folgende Cookies braucht weiterhin keine Einwilligung eingeholt werden:

  • Warenkorb-Cookies
  • Login-Cookies
  • Cookies für eine Länder- oder Sprachauswahl
  • Cookies, die von Consent Tools selber gesetzt werden

 

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